Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Autogena Stahl GmbH, Rudolf-Diesel-Weg 11, 30419 Hannover
Fassung 02/2006

I. Auftragserteilung

  1. Aufträge werden durch formelle Bestellungen des Käufers erteilt. Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind im Verhältnis zum Besteller unwirksam. Es gelten die Incoterms 2000.
  2. Mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Sie sind nur verbindlich, wenn daraus ersichtlich ist, welche Stelle des Käufers den Auftrag veranlasst hat und welche Personen ihn autorisiert haben. Bestellungen können bis zum Erhalt einer Auftragsbestätigung widerrufen werden. Auftragsbestätigungen müssen schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt für Auftragsänderungen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder bei sonstiger elektronischer Übermittlung (z.B. E-Mail) gewahrt.

II. Kaufgegenstand

  1. Die Spezifikation des Kaufgegenstands ergibt sich ausschließlich aus der Bestellung. Abweichungen in der Auftragsbestätigung bedürfen der ausdrücklichen Gegenbestätigung des Käufers.
  2. Der Verkäufer hat dem Käufer für jeden Kaufgegenstand auf Anforderung ein präferentielles und/oder nicht-präferentielles Ursprungszeugnis zu beschaffen. Präferentielle Ursprungszeugnisse müssen im Einklang mit einschlägigen Präferenzabkommen mit der EU stehen.

III. Preis, Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis bestimmt sich nach der Bestellung und versteht sich mangels anderer Angaben geliefert unverzollt (DDU). Er schließt alle Kosten der Lieferung und Verpackung ein, soweit sich aus der Lieferklausel nichts Abweichendes ergibt.
  2. Der Verkäufer hat dem Käufer im Anschluss an die Lieferung der Ware eine Rechnung im Einklang mit der Bestellung und diesen Einkaufsbedingungen zu stellen. Auf der Rechnung ist die Bestellnummer anzugeben. Der Käufer wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung die Zahlung veranlassen, soweit sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt.
  3. Der Verkäufer kann bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Aufhebung des Vertrages nur erklären, wenn er den Käufer nach Ablauf der Zahlungszeit schriftlich zur Nachholung der Zahlung aufgefordert und eine Nachfrist von wenigstens 2 Wochen gesetzt hat.

IV. Lieferung, Transport, Abnahme

  1. Lieferungen erfolgen auf der Basis DDU an den in der Bestellung angegebenen Empfangsort, soweit sich aus der Bestellung selbst nicht eine andere Lieferklausel oder eine andere Lieferanschrift ergibt.
  2. Der Verkäufer hat die Aus- und Einfuhrbewilligungen und andere behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen, die für die Aus- und Einfuhr der Ware und gegebenenfalls Durchfuhr durch ein drittes Land erforderlich sind.
  3. Dem Verkäufer steht kein Recht zu, die Lieferung bis zur Zahlung des Kaufpreises oder der Begleichung sonstiger Forderungen gegen den Käufer zurückzubehalten, es sei denn, die Forderungen sind vom Käufer anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts festgestellt.
  4. Die Lieferung hat innerhalb der in der Bestellung angegebenen Lieferzeit zu erfolgen, solange sich der Käufer nicht mit einer anderen Lieferzeit ausdrücklich einverstanden erklärt. Sieht die Bestellung einen Abruf der Lieferung durch den Käufer vor, ist sie binnen 1 Woche ab Mitteilung des Abrufs zu bewirken. Mangels gegenteiliger Angaben in der Bestellung kann der Käufer den Abruf innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn der vorgesehenen Lieferbereitschaft des Verkäufers vornehmen. Nicht rechtzeitiger Abruf begründet keine wesentliche Vertragsverletzung.
  5. Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Käufers.
  6. Der Käufer ist berechtigt, die Verpackung der Ware auf Kosten und Gefahr des Verkäufers zurückzusenden.
  7. Die Gefahr geht nicht vor der Übernahme der Ware durch den Käufer auf diesen über, es sei denn, der Käufer übernimmt die Ware nicht innerhalb einer ihm vom Verkäufer hierzu nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich gesetzten angemessenen Frist und begeht dadurch eine wesentliche Vertragsverletzung.

V. Vertragswidrigkeit der Ware

  1. Der Verkäufer steht auf die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung dafür ein, dass die Ware die Eigenschaften gemäß der vereinbarten Spezifikation aufweist und für den aus der Bestellung ersichtlichen Zweck uneingeschränkt geeignet ist. Für Erzeugnisse, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Frist 5 Jahre ab Lieferung.
  2. Nichteinhaltung der vereinbarten Spezifikation der Ware stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Entsprechendes gilt, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland maßgeblichen Vorschriften entspricht.
  3. Der Käufer kann auch bei Mängeln der Ware, die keine wesentliche Vertragsverletzung darstellen, Nachlieferung statt Nachbesserung verlangen. Weitere Rechtsbehelfe bleiben unberührt. Die Ausübung des Rechts der Vertragsaufhebung ist an keine Fristen gebunden; jedoch verliert der Käufer dieses Recht, wenn er sich dazu nicht innerhalb angemessener Frist erklärt, nachdem ihn der Verkäufer schriftlich aufgefordert hat.
  4. Der Käufer hat eine Vertragswidrigkeit der Ware nur zu rügen, soweit diese bei Lieferung offenkundig und anzunehmen ist, dass sie für den Verkäufer trotz sorgfältiger Qualitätskontrolle beim Warenausgang nicht feststellbar war. Der Käufer verliert im Übrigen nicht das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er die Ware nicht untersucht oder eine Vertragswidrigkeit nicht rügt.

VI. Erfüllungshinderung, Zahlungsunfähigkeit, Konkurs

  1. Soweit der Käufer für die Nichterfüllung einer seiner Pflichten nicht einzustehen hat, weil die Nichterfüllung auf einem außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrundes beruht, kann der Verkäufer weder Schadensersatz verlangen noch einen sonstigen Rechtsbehelf ausüben.
  2. Stellt der Verkäufer seine Zahlungen ein oder setzt er diese aus, oder wird bezüglich seines Geschäftsbetriebes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder die Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens nach dem auf den Verkäufer anwendbaren Recht veranlasst, so kann der Käufer unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe den Vertrag ohne weitere Ankündigung ganz oder bezüglich des nicht erfüllten Teils aufheben.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Zahlung des Kaufpreises wird vom Käufer anerkannt. Der Käufer ist jedoch befugt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen oder deren Weiterveräußerung oder -verarbeitung zu untersagen, solange er nicht ein ihm zustehendes Recht zur Aufhebung des betreffenden Vertrages ausgeübt und der Käufer davon Kenntnis erlangt hat.

VIII. Vertragsaufhebung

  1. Der Käufer kann ein Recht zur Vertragsaufhebung unabhängig davon ausüben, ob der Verkäufer die Behebung eines Mangels in der Erfüllung seiner Pflichten anbietet oder ankündigt, es sei denn, der Käufer hat der Nacherfüllung ausdrücklich zugestimmt.
  2. Macht der Käufer von einem Recht zur Vertragsaufhebung Gebrauch, so kann er unbeschadet sonstiger Rechte als Schadensersatz wenigstens den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis eines Deckungskaufs oder den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis zur Zeit der Aufhebung verlangen. Der Käufer kann unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe für die ihm infolge der Vertragsaufhebung zustehenden Zahlungsansprüche eine Verzinsung von 8 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz fordern.

IX. Haftung des Käufers

  1. Die Haftung des Käufers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer wesentlichen Vertragsverletzung. Die Haftung des Käufers für die Verletzung von Pflichten, die nicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer erwachsen, bleibt unberührt.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Auf Verträge im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie ihren Abschluss findet das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, sind nach deutschem Recht zu entscheiden.
  2. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, werden nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Düsseldorf. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch oder englisch nach Wahl des Käufers.
  3. Der Käufer kann statt dessen das Landgericht Hannover oder ein sonst für Klagen gegen den Verkäufer zuständiges Gericht anrufen.

XI. Sonstiges

  1. Mitteilungen an den Käufer sind nur beachtlich, wenn sie schriftlich in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sind. Die Übermittlung von Mitteilungen kann auch durch Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Sie werden wirksam in dem Zeitpunkt, in dem sie entweder den Empfänger erreichen oder unter normalen Umständen mit der gewählten Übermittlungsart erreicht haben würden. Mitteilungen, die den Käufer an einem Sonntag, einem an seiner Niederlassung geltenden gesetzlichen Feiertag oder an einem Sonnabend erreichen, erlangen erst mit dem darauf folgenden nächsten Arbeitstag Wirksamkeit. Mitteilungen, die nicht zugangsbedürftig sind, werden spätestens 3 Tage nach Absendung wirksam.
  2. Sind individuelle Bestimmungen der auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam. oder undurchführbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit anderer Bestimmungen. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie zulässig entspricht.
  3. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen.